FAQ Mieten / Vermieten

Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema „mieten und vermieten“ zusammengestellt.

Mietkosten setzen sich normalerweise aus der Kaltmiete und den Nebenkosten(vorauszahlung) wie z.B. Kosten für den Hausmeister, Wassergebühren, Müllgebühre, etc. zusammen.

Zusatzkosten wie Strom, Telefon / Internet, GEZ, etc. sind meistens nicht enthalten und müssen direkt an den Anbieter / Versorger gezahlt werden.

Meist wird ein bestimmter Geldbetrag als Sicherheit an den Vermieter gezahlt. Die Kaution hat im Endeffekt nur einen Zweck: Sicherheit.

Die Kaution muss vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen zu einem für Sparanlagen üblichen Zinssatz anlegt werden. Die Kündigungsfrist darf maximal drei Monate betragen, sodass eine Auszahlung nach ordentlicher Kündigung durch den Mieter gewährleistet werden kann.

Die Kaution sollte unbedingt im Mietvertrag vereinbart werden. Maximal darf die Höhe der Mietkaution drei Nettomonatskaltmieten betragen. Dies ist im Wohnraumietrecht so festgeschrieben. Eine zum Nachteil des Mieters ausgelegte Vereinbarung ist unwirksam.

 

Bankbürgschaft

In diesem Fall verpflichtet sich die Bank, auf erstes Anfordern des Vermieters den vereinbarten Betrag anstelle des Mieters zu bezahlen. Achten Sie auf ein deutsches Kreditinstitut.

 

Mietkautionskonto

Eine andere Kautionsform ist das verpfändete Mietkautions- / Sparkonto. Hier legt der Mieter selbst den vereinbarten Betrag an, welcher für die Dauer des Mietverhältnisses an den Vermieter verpfändet wird. Genauso wie bei einer Bürgschaft kann der Vermieter auf erstes Anfordern auf das Geld zugreifen.

Normalerweise sind Sie nicht der einzige Interessent für eine Immobilie und sollten sich deshalb dementsprechend vorbereiten. Empfehlenswert ist es, folgende Unterlagen bei Interesse an einer Anmietung bereit zu halten.

  • Mieterselbstauskunft
  • Mietschuldenfreiheitsbestätigung
  • Gehaltsnachweis / Arbeitsvertrag
  • Aktueller Personalweis, Pass / Aufenthaltsgenehmigung

 

Entsprechende Vordrucke finden Sie in unserem Downloadbereich.

Seit 1. Juni 2015 muss in Deutschland derjenige den Makler bezahlen, welcher ihn auch bestellt / beauftragt. Im Allgemeinen ist das der Vermieter, es sei denn Sie haben mit Nachdruck einen Makler beauftragt, Ihnen eine passenden Wohnung zu finden.

Ganz klar der Eigentümer selbst. Niemand soll und darf Entscheidungen über fremdes Eigentum treffen. Je nach Vermieter dauert dies zwischen ca. 3 – 7  Tagen, Ausnahmen kann es natürlich geben.

Jeder Interessent muss grundlegende Auskünfte über sich preisgeben, sofern er dies möchte.

Auf Basis dieser Angaben und einem Verdienstnachweis kann mit Zustimmung des Mieters seine Bonität überprüft werden. Willigt ein Interessent einer Bonitätsprüfung nicht ein, gibt dies unter Umständen bereits eine Entscheidungshilfe bei der Mieterauswahl.

Selbstverständlich kann man eine Immobile auch teil- oder vollmöbliert vermieten. Dies vereinfacht jedoch nur selten die Vermietung. Die meisten Mieter möchten individuelles Mobiliar einstellen und  im eigenen Bett schlafen. Des Weiteren haftet der Vermieter für die mitvermieteten Möbel und muss diese bei Defekt auf eigene Kosten reparieren oder sogar austauschen.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Haben Sie z.B. ein Einfamilienhaus mit anliegender Verkehrsfläche vermietet und die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen, muss sich der Mieter um den Winterdienst u.ä. kümmern. Kleinreparaturen können verschieden geregelt werden. Wird eine Wohneinheit mit einer Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung vermietet, ist der Vermieter verpflichtet, einmal im Wirtschaftjahr über die Betriebskosten abzurechnen.

Im Wohnraum beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate zum Monatsende.

Für den Vermieter richtet sich die Kündigungsfrist (z.B. bei Eigenbedarf) nach der Dauer des laufenden Mietverhältnisses. Bis fünf Jahre Mietdauer beträgt diese auch drei Monate zum Monatsende. Nach fünfjähriger Mietdauer sind es sechs Monate, nach achtjähriger Mietdauer erhöht sich die Kündigungsfrist auf neun Monate jeweils zum Monatsende.

Lt. § 536c BGB müssen generell alle Mängel oder Defekte dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Nur dann hat der Vermieter auch die Chance, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Stellt der Mieter einen Mangel fest und verschweigt diesen dem Eigentümer / Vermieter, kann dieser den Mieter sogar in Regress nehmen, sollte sich der Schaden dadurch verschlimmern oder es zu Kollateralschäden kommen.

Mietern ist davon abzuraten, selbst einen Handwerker zu beauftragen. Im Regelfall muss er die Kosten dann selbst tragen.

Frage nicht beantwortet? Kontaktieren Sie uns!

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